Rechtsanwalt Dr. Drees · Arbeitsrecht
Neue Software oder KI im Betrieb? Beratung zu Mitbestimmung, Beschäftigtendaten und Betriebsvereinbarungen für Betriebsräte.

IT und künstliche Intelligenz
Eine Software kann je nach Konfiguration sehr unterschiedliche Funktionen haben. Für die Vorbereitung sollte festgehalten werden, welche Module eingeführt werden, welche Beschäftigten sie nutzen und welche Daten dabei entstehen. Auch Schnittstellen zu vorhandenen Anwendungen sind wichtig. Ein System, das zunächst nur einen einzelnen Arbeitsschritt unterstützt, kann durch Verknüpfungen zusätzliche Auswertungen ermöglichen.
Hilfreich sind eine Funktionsbeschreibung, ein Rollenmodell und Beispiele der tatsächlich verfügbaren Berichte. Der Betriebsrat sollte unterscheiden, was technisch möglich, organisatorisch vorgesehen und im Betrieb bereits aktiviert ist. Diese Ebenen sind nicht immer deckungsgleich und müssen im Gespräch mit dem Arbeitgeber aufgeklärt werden.
§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG betrifft technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung. Daneben können weitere Beteiligungsrechte berührt sein, etwa bei Arbeitszeit, Gesundheitsschutz oder veränderten Arbeitsabläufen. Eine datenschutzrechtliche Bewertung ersetzt die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung nicht. Umgekehrt beantwortet eine Betriebsvereinbarung nicht automatisch jede Frage zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung.
Für die Beratung sollten die verarbeiteten Daten, Zwecke, Zugriffsgruppen und Speicherfristen nachvollziehbar beschrieben werden. Bei Auswertungen ist zu unterscheiden, ob einzelne Beschäftigte identifizierbar sind oder Ergebnisse tatsächlich nur zusammengefasst vorliegen. Auch mögliche Rückschlüsse durch Kombination mehrerer Berichte gehören in die technische Beschreibung.
Bei KI stellen sich zusätzliche Fragen nach Eingabedaten, Ergebnissen und der Rolle menschlicher Entscheidungen. Unterstützt die Anwendung lediglich die Erstellung eines Textes oder beeinflusst sie die Beurteilung von Bewerbern und Beschäftigten? Welche Ergebnisse werden gespeichert, welche weitergegeben und welche von Menschen überprüft? Solche Fragen konkretisieren den Beratungsbedarf.
Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG insoweit als erforderlich. Die Vorschrift ist keine pauschale Befreiung von der näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach Satz 1. Person, Aufgabe und Umfang der Unterstützung müssen weiterhin passend bestimmt werden.
Eine IT-Vereinbarung sollte nicht nur den Einführungszeitpunkt abbilden. Updates, zusätzliche Module und neue Schnittstellen können den Einsatz verändern. Für die Verhandlung ist deshalb zu klären, wie solche Änderungen angekündigt und bewertet werden. Ein Freigabeprozess muss verständlich beschreiben, welche Änderungen davon erfasst werden und welche Informationen dafür benötigt werden.
Zur Umsetzung gehören außerdem Zuständigkeiten für Rückfragen, Berichtigungen und technische Störungen. Beschäftigte sollten wissen, welche Nutzung erwartet wird und an wen sie sich bei Problemen wenden können. Das Gremium kann Anwendungsfragen sammeln und anhand konkreter Beispiele prüfen lassen, ob die vereinbarten Grenzen tatsächlich eingehalten werden.
Ein Pilotprojekt kann helfen, Funktionen und Belastungen besser zu verstehen. Vor dem Start sollten jedoch Zweck, Teilnehmerkreis, Dauer und Auswertungskriterien feststehen. Ebenso wichtig ist, welche Daten tatsächlich verarbeitet werden und ob Ergebnisse bereits für Personalentscheidungen verwendet werden sollen. Für das Gremium empfiehlt sich eine Liste von Prüffragen, die während des Tests beantwortet werden müssen. Beispielsweise kann untersucht werden, ob Fehlermeldungen zusätzliche Arbeit verursachen, ob notwendige Informationen fehlen oder ob bestimmte Beschäftigtengruppen Schwierigkeiten bei der Nutzung haben. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Testbetriebs müssen vorab geklärt werden. Eine Pilotvereinbarung sollte nicht unbeabsichtigt zur unbefristeten Freigabe des späteren Vollbetriebs werden. Der Übergang in den Regelbetrieb und der Umgang mit gespeicherten Testdaten verdienen deshalb eine ausdrückliche Regelung. Auch eine Verlängerung sollte nicht allein durch Zeitablauf eintreten.
Neue Software verändert häufig mehr als die Bedienoberfläche. Aufgaben können anders verteilt werden, zusätzliche Kontrollen entstehen oder bisherige Entscheidungsspielräume entfallen. Der Betriebsrat sollte deshalb technische Fragen mit der konkreten Arbeitssituation verbinden. Welche Kenntnisse werden künftig benötigt? Wie viel Zeit steht für die Einarbeitung zur Verfügung? Welche Unterstützung erhalten Beschäftigte bei Störungen? Rückmeldungen aus den betroffenen Bereichen helfen, diese Fragen zu präzisieren. Sie sollten möglichst anhand konkreter Abläufe und nicht nur anhand allgemeiner Bewertungen gesammelt werden. Auch Auswirkungen auf Arbeitsmenge und Erreichbarkeit können wichtig sein. Ein jederzeit zugängliches System begründet für sich allein noch keine Pflicht, außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit tätig zu werden. Die jeweiligen Regelungsgegenstände müssen getrennt geprüft und anschließend aufeinander abgestimmt werden. Dadurch wird erkennbar, ob neben einer IT-Vereinbarung weitere betriebliche Regelungen betroffen sind.
Bei einer digitalen Zeiterfassung müssen gesetzliche Vorgaben, Mitbestimmung und technische Ausgestaltung zusammen betrachtet werden. Der BAG-Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 betrifft die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und den verbleibenden Gestaltungsspielraum. Er begründet kein pauschales Recht des Betriebsrats, gerade eine bestimmte elektronische Lösung zu erzwingen. Für die Vorbereitung sollten deshalb zunächst die zu erfassenden Vorgänge, Korrekturmöglichkeiten und Zuständigkeiten beschrieben werden. Anschließend lässt sich prüfen, welche Anforderungen gesetzlich vorgegeben sind und wo Regelungen ausgehandelt werden können. Ergänzend sind Zugriffe, Auswertungen und Schnittstellen zu anderen Personalsystemen wichtig. Die Entscheidung beantwortet nicht jede datenschutzrechtliche Frage einer konkreten Software. Rechtsanwalt Dr. Drees kann mit dem Gremium die unterschiedlichen Prüfungsbereiche ordnen und einen auf den tatsächlichen Einsatz zugeschnittenen Verhandlungsauftrag vorbereiten.
Nicht jedes digitale Projekt benötigt dieselbe Art der Prüfung. Bei einer Standardsoftware können Berechtigungen und Auswertungen im Vordergrund stehen. Eine KI-Anwendung verlangt zusätzlich einen Blick darauf, wie Ergebnisse erzeugt und im Arbeitsprozess verwendet werden. Fragen der Datenverarbeitung können beide Vorhaben betreffen. Für den Einstieg sollte daher der konkrete Einsatz beschrieben werden, bevor einzelne Regelungsvorschläge gesammelt werden.
Dieser Themenüberblick verbindet die spezialisierten Seiten: IT-Mitbestimmung behandelt den Systemeinsatz, KI die besonderen Fragen lernender oder generativer Anwendungen und Beschäftigtendatenschutz den Umgang mit personenbezogenen Informationen. Der Betriebsrat kann so die für sein Projekt erforderlichen Prüfbereiche auswählen. Eine bloße Produktbezeichnung ersetzt diese Zuordnung nicht; entscheidend bleiben Funktionen, Daten und Auswirkungen auf die Beschäftigten.
Beschreiben Sie zunächst den konkreten Einsatz und seine Auswirkungen. Daraus ergibt sich, ob Systemfunktionen, KI-Ergebnisse, Beschäftigtendaten oder mehrere dieser Bereiche näher geprüft werden müssen.
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats erfüllen unterschiedliche Funktionen. Beide Prüfungen können für dasselbe digitale Vorhaben erforderlich sein.
Besprechen Sie die konkrete Situation Ihres Gremiums mit Rechtsanwalt Dr. Drees. Nennen Sie das Thema und mögliche Fristen. Auftrag, Umfang und Kosten werden vor der Tätigkeit abgestimmt.
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