Zum Inhalt
0228 18033466 · kanzlei@dr-drees.comBahnhofstraße 52 · 53123 Bonn
Menü

Rechtsanwalt Dr. Drees · Arbeitsrecht

Sachverständiger

Bei komplexen technischen oder wirtschaftlichen Themen kann externe Expertise erforderlich sein. Die rechtlichen Voraussetzungen sollten vor der Beauftragu

Bei komplexen technischen oder wirtschaftlichen Themen kann externe Expertise erforderlich sein. Die rechtlichen Voraussetzungen sollten vor der Beauftragung geklärt werden.

Wann externe Expertise gebraucht wird

Komplexe IT-, Datenschutz-, Vergütungs- oder Restrukturierungsthemen können Kenntnisse verlangen, die im Gremium nicht vorhanden sind.

Erforderlichkeit

Sie hängt vom konkreten Beratungsgegenstand, dem vorhandenen Wissen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Beschluss und Gegenstand

Der Gegenstand sollte klar beschrieben und vom Gremium ordnungsgemäß beschlossen werden.

Zusammenspiel verschiedener Berater

Bei technischen Projekten kann eine Kombination aus rechtlicher und technischer Expertise sinnvoll sein. Aufgaben und Schnittstellen sollten klar getrennt werden, damit Ergebnisse für Verhandlungen nutzbar sind.

Welche Kenntnis fehlt dem Betriebsrat konkret?

Ein Sachverständiger soll dem Betriebsrat Kenntnisse vermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Vor der Auswahl einer Person sollte deshalb die offene Sachfrage beschrieben werden. Geht es um die technischen Auswertungsmöglichkeiten eines Systems, die wirtschaftlichen Annahmen einer Planung oder die rechtliche Bedeutung einer bestimmten Regelung? Eine genaue Fragestellung macht erkennbar, welche Qualifikation erforderlich ist.

Die vorhandenen Kenntnisse und zugänglichen Informationen sind dabei einzubeziehen. Ein Expertenauftrag darf weder allein mit der Komplexität eines Schlagworts begründet noch pauschal mit dem Hinweis auf interne Ansprechpartner abgelehnt werden. Entscheidend ist, ob das Gremium die konkrete Aufgabe mit den verfügbaren Mitteln sachgerecht bearbeiten kann und welche zusätzliche Unterstützung hierfür benötigt wird.

Die Vereinbarung nach § 80 Absatz 3 vorbereiten

Bei der Hinzuziehung nach § 80 Absatz 3 BetrVG ist die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu beachten. Für deren Vorbereitung sollten Person, Gegenstand, Umfang und Vergütung nachvollziehbar beschrieben werden. Ein begrenzter erster Prüfauftrag kann zweckmäßig sein, wenn der weitere Bedarf von dessen Ergebnis abhängt. Er sollte aber die tatsächlich benötigte Untersuchung ermöglichen.

Die besondere gesetzliche Regelung zu künstlicher Intelligenz betrifft die Erforderlichkeit der Sachverständigenhinzuziehung unter ihren Voraussetzungen. Daraus sollte kein unbegrenzter Freibrief für jede Beauftragung abgeleitet werden. Der konkrete Auftrag und seine rechtlichen Bedingungen müssen auch hier sauber gefasst werden. Das schützt das Gremium vor einem vermeidbaren Streit über den vereinbarten Umfang.

Gutachten, Erläuterung oder Verhandlungsbegleitung?

Nicht jede Fragestellung verlangt ein umfangreiches schriftliches Gutachten. Manchmal benötigt das Gremium eine verständliche Erläuterung einer technischen Funktion; in anderen Fällen ist eine dokumentierte Bewertung mehrerer Alternativen sinnvoll. Die gewünschte Leistung sollte ausdrücklich benannt werden. Sonst kann eine formal umfangreiche Ausarbeitung entstehen, die die entscheidende Frage der Sitzung nicht beantwortet.

Ebenso muss klar sein, ob der Sachverständige lediglich Wissen vermittelt oder zusätzlich an Besprechungen teilnehmen soll. Die Vertretung des Betriebsrats in einer rechtlichen Auseinandersetzung ist hiervon zu unterscheiden. Die berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt entscheidet allein noch nicht darüber, auf welcher Grundlage eine konkrete Tätigkeit beauftragt wird.

Ergebnisse für die eigene Entscheidung nutzbar machen

Ein gutes Ergebnis legt Annahmen, Erkenntnisse und verbleibende Unsicherheiten offen. Das Gremium sollte erkennen können, welche Aussage sich auf geprüfte Unterlagen stützt und welche noch von Angaben des Arbeitgebers abhängt. Bei technischen Projekten empfiehlt es sich, Produktversion und untersuchte Konfiguration festzuhalten, damit spätere Änderungen nicht mitbewertet erscheinen.

Nach der Erläuterung muss der Betriebsrat selbst entscheiden, welche Folgerungen er zieht. Der Sachverständige übernimmt weder die Beschlussfassung noch die Interessenabwägung des Gremiums. Für die anschließende Verhandlung kann eine kurze Liste offener Punkte hilfreich sein. Die Kostenfragen und die Abgrenzung zum anwaltlichen Vertretungsmandat werden in den entsprechenden Vertiefungsbeiträgen gesondert behandelt.

Häufige Fragen

Wie lässt sich der Gegenstand eines Sachverständigenauftrags eingrenzen?

Benennen Sie die für eine Betriebsratsaufgabe noch fehlende Kenntnis und das gewünschte Ergebnis. Daraus lassen sich passende Qualifikation, Leistungsumfang und Form der Erläuterung ableiten.

Ist jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Betriebsrat ein Vertretungsmandat?

Die berufliche Qualifikation allein entscheidet nicht. Ob besondere Kenntnisse vermittelt oder Rechte des Gremiums vertreten werden sollen, richtet sich nach der konkret beauftragten Leistung.

Ihr nächster Schritt

Besprechen Sie die konkrete Situation Ihres Gremiums mit Rechtsanwalt Dr. Drees. Nennen Sie das Thema und mögliche Fristen. Auftrag, Umfang und Kosten werden vor der Tätigkeit abgestimmt.

0228 18033466 anrufen E-Mail schreiben
Nach oben scrollen