MUSTERBESCHLUESSE – REDAKTIONELLE ARBEITSHILFE Rechtsanwalt Dr. Drees Stand: 8. Oktober 2026 Muster 1: Begrenzte außergerichtliche Vertretung Anpassbares Arbeitsmuster – kein ungeprüft verwendbarer Universalbeschluss. Vor der Sitzung müssen Zuständigkeit, tatsächlicher Sachverhalt, Auftrag und Vergütungsgrundlage feststehen. Das folgende Muster betrifft die konkrete außergerichtliche Wahrnehmung von Betriebsratsrechten; es ist nicht für eine bloße Sachverständigenhinzuziehung nach § 80 Absatz 3 BetrVG bestimmt. Der Betriebsrat des Betriebs [genaue Bezeichnung] beschließt in seiner Sitzung vom [Datum] zu Tagesordnungspunkt [Nummer], Rechtsanwalt Dr. Drees mit der außergerichtlichen Vertretung gegenüber [Arbeitgeber] in folgender Angelegenheit zu beauftragen: [konkrete Maßnahme, beanspruchtes Beteiligungsrecht und Ziel]. Der Auftrag umfasst [genau bezeichnete Prüfung, Aufforderung und/oder Verhandlung]. Das Gremium hält die Unterstützung aufgrund folgender Umstände für erforderlich: [konkrete rechtliche Schwierigkeit, bisheriger Verlauf, geprüfte Alternativen]. Die Vergütung soll auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Gebühren erfolgen; eine abweichende Honorarvereinbarung ist von diesem Beschluss nicht umfasst. Der Vorsitzende wird beauftragt, die beschlossene Beauftragung in diesem Umfang zu erklären. Eine gerichtliche Vertretung oder Erweiterung des Gegenstands bedarf einer gesonderten Entscheidung. Die tatsächliche Vergütungsabrede muss dazu passen. Das Muster enthält keine Zusage des Arbeitgebers und ersetzt keine Kostenprüfung. Einladung, Tagesordnung, ordnungsgemäße Besetzung, Beschlussfähigkeit, Beschlusstext und Abstimmungsergebnis sind anhand der gesetzlichen Anforderungen zu dokumentieren. Muster 2: Sachverständigenvereinbarung vorbereiten Dieses Muster löst noch keinen unbedingten Sachverständigenauftrag aus. Es dient dazu, eine konkrete Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorzubereiten. Person, Thema, Umfang und Vergütung dürfen nicht offenbleiben. Bei KI ist zusätzlich zu prüfen, ob die gesetzliche Erforderlichkeitsregel des § 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG für die betreffende Aufgabe eingreift. Der Betriebsrat des Betriebs [Bezeichnung] beschließt, mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung nach § 80 Absatz 3 BetrVG über die Hinzuziehung von [Sachverständiger] anzustreben. Gegenstand sollen folgende zur Aufgabenwahrnehmung benötigte Fragen sein: [präzise Fragestellungen]. Anlass und Bezug zur Betriebsratsaufgabe ergeben sich aus [Sachverhalt]. Vorgeschlagen werden [Leistungsumfang, Ergebnisform, Zeitrahmen] zu [Vergütungsmodell und Kostenrahmen gemäß Angebot vom Datum]. Der Vorsitzende soll diesen Vorschlag übermitteln. Abweichungen sind dem Gremium zur Entscheidung vorzulegen. Mit diesem Beschluss wird noch kein entgeltlicher Sachverständigenauftrag erteilt; vor dessen Erteilung sind Vereinbarung, Beschlussdeckung und konkrete Bedingungen zu prüfen. Verweigert der Arbeitgeber die Vereinbarung, sollte die rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit gesondert geprüft werden. Die fehlende Einigung darf nicht ungeprüft durch eine sofortige Beauftragung ersetzt werden. Beide Muster stehen auch als bearbeitbare Textvorlage bereit.